Allgemeine Lieferbedingungen der Vereinigte Beratungsdienste der Landmaschinen-Fachbetriebe GmbH (VBL GmbH)
Stand: Juli 2020
§ 1 Allgemeines und Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der VBL GmbH, Huttropstraße 58, 45138 Essen, HRB 12634 Amtsgericht Essen, Umsatzsteuer- Identifikationsnummer: DE 122118026 (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf einen Text Bezug nimmt, der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Drittenenthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingun- gen.
(3) Der Verkäufer nimmt Bestellungen per Fax, per E-Mail oder über den Online-Shop unter www.landbautechnik.de (im Folgenden: Online-Shop) entgegen.
(4) Der Online-Shop steht ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung.
(5) Neben den vom Verkäufer angebotenen Waren enthält der Online-Shop auch Produkte von Dritten. In der jeweiligen Produktbeschreibung wird der Auftraggeber deutlich darauf hingewiesen, wenn ein anderes Unternehmen als der Verkäufer die Ware verkauft. In diesen Fällen vermittelt der Ver- käufer lediglich die Bestellungen des Auftraggebers an den jeweiligen Vertragspartner und gibt zu diesem Zweck die zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Daten an den jeweiligen Dritten wei- ter. Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Verkäufer über die betreffenden Waren kommt daher nicht mit dem Verkäufer, sondern mit dem in der Produktbeschreibung genannten Unternehmen zustande.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Durch Aufgabe einer Bestellung per Fax, per E-Mail oder im Online-Shop macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Im Online-Shop wird die Bestellung in einem jederzeit einsehbaren und änderbaren Warenkorb gesammelt und vor dem Absenden des Angebotes nochmals vollständig zu Prüfungszwecken angezeigt. Die Abgabe des Angebotes im Online-Shop erfolgt nach der Anzeige der Bestellung durch Drücken auf die Schaltfläche „Jetzt Kaufen“.
(3) Der Verkäufer wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestäti- gung über den Erhalt des Angebots zusenden („Bestellbestätigung“), die keine Annahme des Angebots darstellt. Die Bestellbestätigung kann auch per E-Mail erfolgen.
(4) Das Angebot gilt erst als vom Verkäufer angenommen, sobald dieser gegenüber dem Auftrag- geber die Annahme erklärt (dies kann auch per E-Mail erfolgen) oder die Ware absendet. Der Kaufvertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit der Annahme des Verkäufers zustande. Der Verkäufer kann das Angebot bis zum Ablauf des fünften auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen.
2
(5) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, im Falle der Nutzung des Online-Shops der in Textform geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbind- lich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen geschlosse- nen Vertrag ersetzt, im Falle der Nutzung des Online-Shops durch den in Textform geschlos- senen Kaufvertrag, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus den mündlichen Zusagen oder Abreden ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(6) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allge- meinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- im Falle der Nutzung des Online-Shops der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu tref- fen.
(7) Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermitteltwird.
(8) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellun- gen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Ab- weichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(9) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeich- nungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und an- deren Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne aus- drückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich ma- chen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Ver- langen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise, Zahlung und Skonto
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs-und Lieferungsum- fang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Versand, Verpackung und der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. Bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abga- ben.
(3) Es gelten gesonderte Preise für Innungsmitglieder bzw. Nicht-Innungsmitglieder. Eine Innungsmit- gliedschaft besteht, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes Mitglied einer Innung ist, die entweder direkt oder über eine Landesorganisation Mitglied des LandBauTechnik Bundesverbands (LBT) mit Sitz in Essen ist. Der Auftraggeber gibt selbst an, ob eine Innungsmitgliedschaft vorliegt. Der Verkäufer überprüft dies anhand der Mitgliederlisten. Im Falle von Falschangaben erfolgt keine Auslieferung. Aus der versehentlichen Auslieferung zu Preisen fürInnungsmitglieder, ohne dass eine Innungsmitgliedschaft tatsächlich gegeben war, entsteht für zukünftige Vertragsabschlüsse kein Anspruch auf den Preis für Innungsmitglieder.
3
(4) Der Verkäufer liefert grundsätzlich auf Rechnung. Der Verkäufer behält sich jedoch die Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vor. Auf Wunsch des Auftraggebers, der bei derBestellung anzugeben ist, liefern wir die Ware auch gegen Barzahlung in unseren Geschäftsräumen in Essen, Huttropstraße 58, aus.
(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung, ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall geson- dert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Wir behalten uns vor, diese Zahlungsbedingung bei mangelnder Solvenz oder bei Bestellungen aus dem Ausland in Vorkasse zu ändern.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlun- gen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen des Verkäufers erfolgen grundsätzlich ab Geschäftssitz des Verkäufers in Essen, Huttropstraße 58.
Hinweis: Vermittelte Käufe (vgl. § 1 Abs. 5) erfolgen durch eine direkte Belieferung durch den Ver- tragspartner von dessen Geschäftssitz oder Auslieferungsstelle.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen, z.B. die Angaben im Online-Shop, gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragtenDritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftrag- geber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzu- muten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Ver- trag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver wendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicherMehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadens- ersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäu- fers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungs- ort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (maßgeblich dafür ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Ver- sendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer be- tragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufeneWoche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf des- sen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versi- cherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen,wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlos- sen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Män- gel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar ge- wesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werkta- gen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt er-
5
kennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlan- gen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzu- senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versand- weges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemes- sener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung o- der unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftragge- ber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tat- sächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seinerWahl seine Gewährleis- tungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer be- stehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genann- ten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der be- treffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefer- gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung ent- stehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von ge- werblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Lieferge- genstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Ver- trag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprü- che des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedin- gungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Ver- käufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Ver- käufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchset- zung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
6
§ 8 Software, Anwendung von Tabellen/Berechnungshilfen
(1) Dem Auftraggeber wird an Software kein Eigentum verschafft. Er erhält das nicht-ausschließliche Recht, die mit derWare gelieferte Software im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware bzw. die als Download gelieferte Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist bis zur vollständigen Be- zahlung jederzeit widerruflich.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software anzufertigen, ausgenommen zum Zwecke der Nutzung gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen oder zu Sicherungszwecken.
(3) Der Kunde darf die ihm an der Software eingeräumten Rechte nur an einen Dritten übertragen, wenn gleichzeitig das Eigentum an dem betreffenden Produkt (insbesondere Hardware-Produkt oder Datenträger) auf diesen Dritten übertragen wird und der Kunde keine Kopien der Software zurückbehält.
(4) Der Auftraggeber ist in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Softwareoffenzulegen.
(5) Mitwirkungspflichten:
Etwaige Software Tabellen stellen Hilfsmittel dar, die ausschließlich für die Bedienung durch Per- sonen mit ausreichender Sachkenntnis gedacht sind.
Der Benutzer ist für alle Eingabewerte selbst verantwortlich, auch wenn er diese Werte aus einer der mitgelieferten Datenbanken übernimmt. Die Werte in hinterlegten Datenbanken stellen lediglich eine Orientierung dar und können von realen Werten abweichen.
Die Software führt u.a. statische Berechnungen durch. Nur Personen mit ausreichender Kenntnis statischer Zusammenhänge und der zugrundeliegenden Regelwerke, Normen und Vorschriften sind in der Lage, die Anwendbarkeit der Rechengrundlage für den jeweiligen Einzelfall, die Bedeu- tung der Eingangswerte und die Plausibilität der Ergebnisse in angemessener Weise einzuschät- zen.
Aufwendige Rechenprogramme wie dieses bergen zudem das Risiko in sich, dass unter bestimm- ten Randbedingungen falsche Ergebnisse ausgewiesen werden. Es besteht dementsprechendfür den Anwender die Pflicht, die Ergebnisse nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern sich imEinzel- fall durch Plausibilitätskontrollen von der Richtigkeit der Ergebnisse zu überzeugen.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Liefe- rung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die ver- tragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erhebli- chen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 9 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalthätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- gegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemä- ßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschä- den und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zuguns- ten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäu- fers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Der Verkäufer haftet nicht (gleich, aus welchem Rechtsgrund) für Schäden, die bei normaler Ver- wendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. Ausgeschlossen ist unsere Haftungau- ßerdem für Schäden aus Datenverlust, wenn die Wiederbeschaffung aufgrund fehlender oder un- zureichender Datensicherung nicht möglich ist oder erschwert wird.
(8) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit oder nach demProdukthaftungsgesetz.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der durch ihn gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) für die betreffende Ware vor.
(2) Der Auftraggeber ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die durch den Verkäufer gelieferte und noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterzu- verkaufen.
§ 11 Datenverarbeitung, Vertragsdaten, Datenschutz und Datenschutzerklärung
(1) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Artikel 6 der DSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B.Versicherungen) zu übermitteln.
(2) Die Bestellung und die eingegebenen Bestelldaten werden gespeichert. Der Auftraggeber kann außerdem ein Kundenkonto einrichten. Im Falle der Nutzung des persönlichen Kundenkontos wer- den diese Daten zusammen mit den Kundendaten im Kundenkonto gespeichert. Sie stehen dann nach dem Login (der bei der erstmaligen Registrierung selbst bestimmt werden kann) über das Kundenkonto zur Verfügung. Im Kundenkonto besteht die Möglichkeit, eine Bestellhistorie anzuse- hen und ggf. auszudrucken.
(3) Für die Nutzung des Online-Shop gilt die Datenschutzerklärung.
(4) Der Auftraggeber erklärt sich mit der aktuellen Datenschutz AGB des Auftragnehmers einverstanden. Die Hinweise zum Datenschutz und die AGB können jederzeit auf unserer Webseite unter folgendem Link eingesehen warden: https://www.landbautechnik.de/datenschutz-2/
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Essen. Für Klagen
8
gegen den Verkäufer ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestim- mungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
9
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.